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Zuständige Aufsichtsbehörde
Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Str. 153
53117 Bonn
Telefon: 0228 997799-0
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de
Nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 47 SGB II Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 44b SGB II die Rechts- und Fachaufsicht über den Träger „Bundesagentur für Arbeit (BA) das Jobcenter Berlin Pankow als gemeinsame Einrichtung (gE).
Gemäß § 47 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 44c SGB II führt das BMAS darüber hinaus das Jobcenter Berlin Pankow im Aufgabenbereich der Trägerversammlung einer gE im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.
Die Zuständige Landesbehörde führt nach § 44b Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 6 SGB II in einer gE die Fach- und Rechtsaufsicht, soweit Ihr ein Weisungsrecht zusteht, im Wesentlichen bei der Erbringung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
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Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Aufklärung, Beratung und Auskunft nach §§ 13 ff SGB I sowie zur Leistungsgewährung nach dem SGB II.
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Beschwerderecht
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
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Gemäß § 47 Absatz 3 SGB II in
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Pankow im Aufgabenbereich der Trägerversammlung einer gE im Einvernehmen mit
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Wann bekomme ich Geld?Im zeitlichen Sinne:Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch SGB II werden immer im voraus gezahlt.Das bedeutet zum Beispiel die Leistungen für den Monat Mai werden am letzten Werktag des Aprils gezahlt.Im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen:Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.Bitte beachten Sie, dass Leistungen nur ausgezahlt werden können, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.